Besondere Geschäftsbedingungen für Beratung und Fernwartung
BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VORAUSBEZAHLTE TELEFONISCHE IT-BERATUNG UND FERNWARTUNG
Stand: 7. September 2026
1. Anbieter und Geltungsbereich
1.1 Anbieter und Vertragspartner ist:
Meroth IT-Service
Inh. Thomas Meroth
Eschersheimer Landstr. 42, 60322 Frankfurt am Main
E-Mail: info@pcffm.de
Telefon: 069 / 170 776 877
Der vorgenannte Anbieter wird nachfolgend „Meroth IT-Service“ genannt.
1.2 Diese Bedingungen gelten für den Erwerb und die Nutzung vorausbezahlter telefonischer IT-Beratung und Fernwartung über das Online-Buchungssystem von Meroth IT-Service. Sie gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Welche Kundengruppen ein bestimmtes Produkt erwerben können, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
1.3 Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.4 Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Kunden gelten nur, wenn Meroth IT-Service ihrer Geltung zustimmt. Individuelle Vertragsabreden haben unabhängig von ihrer Form Vorrang, soweit das Gesetz keine bestimmte Form verlangt.
2. Vertragsinhalt
2.1 Maßgeblich sind die bei Bestellung vereinbarte Produktbeschreibung, diese Bedingungen und etwaige individuelle Vereinbarungen. Gesetzlich zum Vertragsinhalt werdende vorvertragliche Informationen bleiben verbindlich.
2.2 Eine nachträgliche Buchungs- oder Terminbestätigung ändert den vereinbarten Leistungsumfang, Preis oder sonstigen Vertragsinhalt nicht einseitig. Abweichungen bedürfen einer Vereinbarung der Parteien.
2.3 Eine Garantie wird nur übernommen, wenn eine entsprechende Einstandszusage vereinbart wurde. Dies lässt sonstige verbindliche Leistungsvereinbarungen, auch solche, die sich aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben, unberührt.
3. Leistungsgegenstand und rechtliche Einordnung
3.1 Der Kunde erwirbt den in der Produktbeschreibung bezeichneten Umfang telefonischer IT-Beratung oder Fernwartung. Meroth IT-Service bearbeitet die vereinbarten Anliegen innerhalb dieses Umfangs mit der fachlich gebotenen Sorgfalt.
3.2 Bei einem als zeitbezogene Beratung oder Fehleranalyse angebotenen Produkt wird die fachgerechte Tätigkeit geschuldet. Ein bestimmtes Ergebnis, etwa die vollständige Beseitigung einer Störung, ist nicht allein deshalb geschuldet, weil der Kunde dieses Ergebnis anstrebt. Ob darüber hinaus ein bestimmter Erfolg vereinbart ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt und den Umständen des Vertragsschlusses. Die Bezeichnung als Beratung, Fernwartung oder Zeitguthaben entscheidet dies nicht abschließend.
3.3 Soweit ein bestimmter Erfolg geschuldet ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften des betreffenden Vertragstyps, insbesondere über Mängelrechte, Vergütungsfälligkeit und Kündigung. Die Regelungen über die Vergütung erfolgsunabhängiger Tätigkeiten setzen einen entsprechenden Dienstleistungsauftrag voraus.
3.4 Bei zeitbezogenen Dienstleistungen sind auftragsbezogene Analyse, Diagnose, fachlich erforderliche Recherche, Abstimmung, Konfiguration und Dokumentation auch dann vergütungspflichtig, wenn das angestrebte Ergebnis nicht erreicht wird. Voraussetzung ist eine vertragsgemäße Tätigkeit; pflichtwidrig verursachter Mehraufwand ist nicht zusätzlich zu vergüten.
3.5 Ohne entsprechende Leistungsvereinbarung umfasst das Guthaben keine laufende Systemüberwachung, Rufbereitschaft, Notfallreaktion, dauerhafte Verfügbarkeit von Fremdsystemen oder Gewähr für zukünftige Kompatibilität nach Änderungen durch Dritte. Vereinbarte Beratungs-, Schutz- und Hinweispflichten bleiben bestehen.
3.6 Rechtliche und steuerliche Beratung sowie die Prüfung von Ansprüchen gegenüber Dritten gehören nicht zu diesen IT-Leistungen.
4. Produktangaben und Preise
4.1 Die vor Bestellung angezeigte Produktbeschreibung bestimmt die Leistung, den Guthabenumfang, die Abrechnungseinheit, eine etwaige Rundung, die technischen Voraussetzungen, etwaige Erwerbsbeschränkungen sowie die Leistungs- und Abrufbedingungen. Der angezeigte Gesamtpreis enthält alle anwendbaren Steuern und Abgaben. Zusätzliche Kosten werden vor einer entsprechenden Beauftragung mitgeteilt.
4.2 Bei einem Zeitguthaben bleibt der erworbene Zeitumfang von späteren Preisänderungen unberührt. Eine nachträgliche Entwertung bereits erworbener Zeiteinheiten findet nicht statt.
4.3 Eine Erweiterung des Auftrags über den gekauften Umfang hinaus erfordert eine Vereinbarung über die zusätzliche Leistung und deren Vergütung. Eine bloße Fortsetzung des Gesprächs oder eine technische Wiederverbindung begründet keinen zusätzlichen kostenpflichtigen Auftrag.
5. Bestellung und Vertragsschluss
5.1 Die Darstellung der Produkte ist eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung. Vor deren Abgabe kann der Kunde seine Angaben mit den angebotenen Bearbeitungsfunktionen prüfen und korrigieren. Vertragssprache ist Deutsch.
5.2 Mit Betätigung der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab.
5.3 Der Vertrag kommt durch Zugang einer elektronischen Buchungsbestätigung zustande, in der Meroth IT-Service die Bestellung ausdrücklich annimmt. Eine bloße Eingangsbestätigung oder eine Zahlungsmitteilung des Zahlungsdienstleisters ist keine Annahme durch Meroth IT-Service.
5.4 Die Buchungsbestätigung wird nach Bestätigung der erfolgreichen Zahlung im automatisierten Bestellablauf unverzüglich übermittelt. Wird die Zahlung nicht erfolgreich abgeschlossen oder die Bestellung nicht angenommen, erfolgt keine Aktivierung. Eine ohne Vertragsschluss eingezogene Zahlung wird unverzüglich erstattet. Gesetzliche Vorschriften über die Bindung an das Vertragsangebot bleiben unberührt.
5.5 Der Kunde erhält die Vertragsbestätigung und die für den Kauf maßgeblichen Vertragsinformationen auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere als E-Mail oder PDF. Bei Verbrauchern erfolgt dies innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss und spätestens vor Beginn der Leistung. Ein Link auf nachträglich veränderbare Webseiten ersetzt diese Übermittlung nicht.
6. Vertragliche Kommunikation
6.1 Die Abstimmung eines Termins, Auskünfte zum Guthaben, die Entgegennahme einer Beanstandung und die Bearbeitung von Widerrufs- oder Kündigungserklärungen verbrauchen kein Beratungsguthaben.
6.2 Soll bei einem solchen Kontakt eine zusätzliche fachliche Beratung erfolgen, weist Meroth IT-Service vor Beginn auf die Anrechnung auf das Guthaben hin und holt die Zustimmung des Kunden ein.
7. Vorauszahlung und Aktivierung
7.1 Der Kaufpreis für das vorausbezahlte Dienstleistungsguthaben ist über eines der angebotenen Zahlungsmittel zu entrichten. Die Aktivierung erfolgt nach Vertragsannahme und Bestätigung der erfolgreichen Zahlung. Eine geschuldete Rechnung wird nach den gesetzlichen Vorschriften erteilt.
7.2 Diese Vorauszahlungsregelung begründet keine eigenständige Vorauszahlungspflicht für abweichend vereinbarte Werkleistungen. Für diese richten sich Zahlung und Fälligkeit nach der hierfür getroffenen wirksamen Vereinbarung, andernfalls nach dem Gesetz. Bereits gezahlte Beträge sind bei der Abrechnung zu berücksichtigen.
7.3 Steht die geschuldete Zahlung noch aus oder wird sie zurückbelastet, darf Meroth IT-Service weitere Leistungen im Umfang des Zahlungsrückstands bis zur Klärung zurückhalten. Gesetzliche Einwendungen und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden bleiben bestehen.
7.4 Bei konkreten Anhaltspunkten für unbefugte Verwendung eines Guthabencodes oder Zahlungsmittels darf die betroffene Nutzung vorübergehend gesperrt werden. Die Sperre ist auf den zur Klärung erforderlichen Umfang und Zeitraum zu beschränken. Meroth IT-Service teilt dem Kunden den Klärungsbedarf mit und hebt eine nicht mehr gerechtfertigte Sperre unverzüglich auf. Die Sperre führt nicht zum Verfall des Guthabens.
8. Guthabencode und Bevollmächtigte
8.1 Der Guthabencode dient der Zuordnung des Kaufs. Der Kunde hat ihn gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen und einen bemerkten Verlust oder Missbrauch unverzüglich mitzuteilen.
8.2 Bei nachvollziehbarer Zuordnung zum Kauf kann ein verlorener oder kompromittierter Code gesperrt und durch einen neuen Code ersetzt werden. Der Verlust des Codes allein beseitigt den Anspruch auf das noch vorhandene Guthaben nicht.
8.3 Meroth IT-Service darf die zur Prüfung der Nutzungs- und Zugriffsberechtigung erforderlichen Angaben verlangen. Der Code allein berechtigt nicht zum Zugriff auf fremde Systeme oder Daten.
8.4 Der Kunde kann eine vertretungsberechtigte Person zur Teilnahme und Weisungserteilung benennen. Eine solche Bevollmächtigung ändert den Vertragspartner nicht. Gesetzliche Abtretungsrechte bleiben unberührt.
8.5 Mehrere gemeinsam bestellte Produkte werden mit dem jeweils erworbenen Leistungsumfang getrennt abgerechnet. Guthaben unterschiedlicher Produkte wird nicht allein aufgrund einer gemeinsamen Bestellung austauschbar. Vor der Nutzung wird festgelegt, welchem Produkt eine Sitzung zugeordnet wird. Rückzahlungen berücksichtigen den tatsächlich gezahlten Preis des betroffenen Produkts und etwaige darauf entfallende Preisnachlässe.
9. Zeitermittlung und Abrechnung
9.1 Abgerechnet wird die dem Auftrag zuzuordnende fachliche Arbeitszeit nach dem beim Kauf vereinbarten Abrechnungsmaßstab. Die Erfassung beginnt mit der inhaltlichen Bearbeitung und endet mit deren Abschluss oder Unterbrechung. Auftragsbezogene technische Unterstützung beim Aufbau der Fernverbindung zählt hierzu, wenn sie nach Ankündigung der Kostenpflicht beauftragt wird.
9.2 Während der Sitzung notwendige Diagnose, Recherche und technische Prüfungen sind erfasst. Arbeiten außerhalb einer Sitzung, etwa weitergehende Recherche oder nachträgliche Dokumentation, werden nur angerechnet, wenn ihre Erbringung und Anrechnung auf das Guthaben mit dem Kunden vereinbart sind.
9.3 Allgemeine Verwaltung, Rechnungsstellung, die Beseitigung eigener Pflichtverletzungen und vom Anbieter zu vertretende Ausfälle werden nicht berechnet. Dass eine Bearbeitung länger dauert als zunächst geschätzt, begründet für sich genommen weder eine Pflichtverletzung noch eine Zustimmung zur Überschreitung des Guthabens.
9.4 Reine Wartezeiten ohne fachliche Tätigkeit werden nicht als erbrachte Arbeitszeit gebucht. Erforderliche fachliche Überwachung eines laufenden technischen Vorgangs ist Arbeitszeit. Dieselbe Zeit darf nicht mehreren Kunden als jeweils ausschließlich für sie erbrachte Arbeitszeit berechnet werden. Gesetzliche Ansprüche bei Annahmeverzug bleiben nach Abschnitt 12 unberührt.
9.5 Bei den telefonischen Beratungspaketen umfasst eine Abrechnungseinheit 15 Minuten. Die auf einen zusammenhängenden Termin entfallende Gesamtarbeitszeit wird einmal auf die nächste volle 15-Minuten-Einheit aufgerundet. Beispielsweise verbraucht ein Termin mit 20 Minuten zwei Einheiten, ein Termin mit 30 Minuten ebenfalls zwei Einheiten. Einbezogene Recherche und vereinbarte Nebenarbeiten werden vor dieser einmaligen Rundung zusammengerechnet. Kurze Unterbrechungen, einzelne Arbeitsschritte und Wiederverbindungen lösen keine zusätzliche Rundung aus. Das vereinbarte Guthaben darf ohne Zusatzauftrag nicht überschritten werden. Die Rundung gilt für die vertragliche Zeitabrechnung, nicht für den gesetzlichen Wertersatz bei Widerruf.
9.6 Meroth IT-Service dokumentiert Leistungsdatum, Tätigkeitsgegenstand, Arbeitsdauer, eine angewandte Rundung und den Guthabenverbrauch und stellt dem Kunden diese Angaben auf Anfrage in Textform zur Verfügung. Bei nachvollziehbaren Einwendungen wird die Abrechnung überprüft. Schweigen oder eine bloße Empfangsbestätigung des Kunden gelten nicht als Anerkennung. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unverändert.
10. Guthabengrenze und Zusatzkosten
10.1 Eine Überschreitung des Guthabens mit zusätzlicher Vergütung setzt eine ausdrückliche Beauftragung zu einem vereinbarten Preis oder Abrechnungsmaßstab voraus. Ein automatischer Nachkauf findet nicht statt.
10.2 Meroth IT-Service berücksichtigt das verfügbare Guthaben bei der Planung der Bearbeitung. Ein technisch nicht ohne Weiteres unterbrechbarer Eingriff soll nur begonnen werden, wenn der für seine Durchführung und sichere Beendigung absehbar erforderliche Zeitumfang gedeckt oder zusätzlich beauftragt ist.
10.3 Der Ablauf der gebuchten Zeit entbindet Meroth IT-Service nicht von gesetzlichen Schutzpflichten im Zusammenhang mit einem begonnenen Eingriff. Daraus ergibt sich kein Recht, ohne weitere Beauftragung den ursprünglichen Auftrag kostenpflichtig fortzusetzen.
11. Guthaben und Verjährung
11.1 Für den Anspruch auf Einlösung des Guthabens gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre; ihr Beginn, eine Hemmung und ein Neubeginn richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine zusätzliche kürzere Verfallsfrist wird nicht vereinbart.
11.2 Nichtnutzung allein führt nicht zum Verfall. Ein Anspruch auf Auszahlung allein aufgrund eines Umtauschwunsches besteht nicht. Gesetzliche Ansprüche auf Widerruf, Kündigung, Rücktritt und Rückzahlung werden dadurch nicht ausgeschlossen.
12. Termine und Leistungszeit
12.1 Maßgeblich sind die vor Bestellung mitgeteilten Leistungs- und Abrufbedingungen sowie die vereinbarten Termine. Ein Guthabenkauf allein reserviert keinen vom Kunden frei gewählten Termin und begründet keine sofortige Einsatzbereitschaft. Verbindliche Leistungsfristen und gesetzliche Ansprüche wegen verzögerter oder unterbliebener Leistung bleiben bestehen.
12.2 Ein vereinbarter Termin ist verbindlich. Einseitige Änderungen setzen die Zustimmung der anderen Partei voraus. Kann Meroth IT-Service einen Termin nicht einhalten, wird der Kunde unverzüglich informiert; eine daraus entstehende Ausfallzeit wird nicht vom Guthaben abgezogen.
12.3 Bei Nichterscheinen, Verspätung oder fehlender Mitwirkung des Kunden entstehen keine pauschalen Guthabenabzüge oder Vertragsstrafen. Etwaige Ansprüche wegen Annahmeverzugs oder Pflichtverletzung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
12.4 Bei einer Vergütung wegen Annahmeverzugs werden insbesondere ersparte Aufwendungen, anderweitiger Erwerb und böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb angerechnet. Ein solcher Anspruch wird gesondert erläutert und nicht als tatsächlich erbrachte Arbeitszeit ausgewiesen. Eine Doppelberechnung derselben Ausfallzeit findet nicht statt.
13. Technische Voraussetzungen und Mitwirkung
13.1 Der Kunde stellt die vor Bestellung beschriebenen technischen Voraussetzungen und die für den Auftrag erforderlichen Informationen und Zugänge bereit. Dazu gehören bei Fernwartung insbesondere eine geeignete Verbindung, ein zugängliches Endgerät und die erforderlichen Berechtigungen.
13.2 Der Kunde darf nur Maßnahmen an Systemen, Konten oder Daten beauftragen, zu denen er selbst berechtigt oder wirksam bevollmächtigt ist. Er hat fehlende Berechtigungen vor Beginn mitzuteilen. Diese Regelung begründet keine verschuldensunabhängige Garantie oder Freistellungsverpflichtung.
13.3 Der Kunde teilt ihm bekannte, auftragsrelevante Besonderheiten mit, insbesondere laufende Angriffe, Schadsoftware, frühere Eingriffe, kritische Betriebsabläufe und besondere Vertraulichkeitsanforderungen. Eine Untersuchung seiner Systeme auf bislang unbekannte Umstände wird ihm dadurch nicht auferlegt.
13.4 Erforderlicher Mehraufwand aufgrund fehlender oder unzutreffender Informationen kann nach dem vereinbarten Abrechnungsmaßstab berücksichtigt werden, soweit er eine beauftragte fachliche Leistung darstellt. Die Guthabengrenze und die gesetzlichen Voraussetzungen weitergehender Ansprüche bleiben maßgeblich.
14. Datensicherung in der Verantwortung des Kunden
14.1 Die Vorbereitung, Herstellung, Aktualisierung, sichere Aufbewahrung und Prüfung der Datensicherung der Kundensysteme liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. Diese Tätigkeiten sind nicht Bestandteil einer gewöhnlichen telefonischen IT-Beratung oder Fernwartung. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme bestimmter Sicherungsleistungen durch Meroth IT-Service bleibt hiervon unberührt.
14.2 Vor Beginn einer Fernwartung und vor der Umsetzung telefonisch empfohlener Maßnahmen, die auf Systeme oder Daten einwirken können, hat der Kunde auf eigene Kosten eine vollständige, aktuelle, funktionsfähige und überprüfte Sicherung der betroffenen Systeme und Daten bereitzuhalten. Betroffen sind die in die Bearbeitung einbezogenen Systeme einschließlich der Datenbestände, auf die sich die beauftragte Maßnahme nach ihrer Art auswirken kann. Für ein ausschließlich informierendes Gespräch ohne Systemeingriff oder Umsetzung technischer Maßnahmen ist eine Sicherung keine Voraussetzung.
14.3 Die Sicherung muss die Wiederherstellung des unmittelbar vor dem Eingriff vorhandenen Daten- und Konfigurationsstands der betroffenen Systeme ermöglichen. Dazu gehören sämtliche hierfür erforderlichen Dateien, Datenbanken, Anwendungen und Systemkonfigurationen sowie verfügbare Installationsmedien, Lizenznachweise, Wiederherstellungsschlüssel, Zertifikate und Zugangsunterlagen. Diese Bestandteile müssen gesichert oder für die Wiederherstellung anderweitig zuverlässig verfügbar sein. Eine Sicherung einzelner Nutzdateien genügt nicht, wenn damit der betroffene Betriebszustand nicht wiederhergestellt werden kann.
14.4 Der Kunde hat mindestens einen vollständigen Wiederherstellungsstand außerhalb des Zugriffs- und Veränderungsbereichs der zu bearbeitenden Systeme zu verwahren. Von diesen Systemen aus darf die Sicherung weder überschrieben, gelöscht oder verschlüsselt noch durch Synchronisation nachteilig verändert werden können. Hierfür kommen insbesondere physisch getrennte Sicherungsmedien oder entsprechend gegen Veränderungen geschützte Sicherungssysteme mit getrennten Zugriffsrechten in Betracht. Eine bloße Kopie auf demselben Datenträger, eine Spiegelung oder eine Synchronisation ohne geschützten Wiederherstellungsstand erfüllt diese Anforderung nicht.
14.5 Der Kunde hat vor dem Eingriff die Vollständigkeit und Verwendbarkeit des benötigten Wiederherstellungsstands zu prüfen. Hierzu gehören die Prüfung des Sicherungsergebnisses und die Überprüfung des Wiederherstellungsverfahrens durch geeignete Wiederherstellungstests. Benötigte Entschlüsselungs- und Zugangsmittel müssen unabhängig vom bearbeiteten System verfügbar sein. Ein fehlerfreier Statusbericht der Sicherungssoftware allein ersetzt die Prüfung der Wiederherstellbarkeit nicht.
14.6 Kann der Kunde die erforderliche Sicherung nicht bereitstellen, etwa wegen eines bereits ausgefallenen Datenträgers oder technischer Beschränkungen eines Fremdsystems, muss er dies vor dem betreffenden Zugriff mitteilen. Die weitere Leistung bedarf dann einer auf diese Ausgangslage bezogenen Vereinbarung. Meroth IT-Service ist nicht verpflichtet, die fehlende Sicherung herzustellen, ihre Herstellung zu organisieren oder einen hiervon abweichenden Auftrag anzunehmen. Bereits beauftragte Sicherungs- oder Datenrettungsleistungen werden nicht nachträglich von einer zuvor nicht vorhandenen Sicherung abhängig gemacht.
14.7 Aus diesen Bedingungen ergibt sich keine allgemeine Pflicht von Meroth IT-Service, den Datenbestand zu inventarisieren, seinen individuellen Wert zu ermitteln, Sicherungen einzusehen oder zu testen, eine Sicherung herzustellen oder deren laufende Aktualisierung zu überwachen. Die bloße Herstellung einer Fernverbindung oder der Beginn der Bearbeitung enthält keine Aussage darüber, ob eine ausreichende Sicherung vorhanden ist.
14.8 Die vorgenannte Abgrenzung der Sicherungsleistungen lässt die Sorgfalts-, Schutz- und Hinweispflichten bei der Durchführung des tatsächlich übernommenen Auftrags unberührt. Das gilt auch für Gefahren, die Meroth IT-Service bei fachgerechter Ausführung erkennen muss. Hierdurch wird keine eigenständige allgemeine Prüfung des Sicherungskonzepts vereinbart.
14.9 Daten können einen erheblich höheren wirtschaftlichen oder persönlichen Wert haben als ihre Datenträger. Die Ermittlung des individuellen Datenwerts und sämtlicher Folgen eines Datenverlusts gehört nicht zur gewöhnlichen Beratung oder Fernwartung. Der Kunde hat vor Beginn auf ihm bekannte ungewöhnlich hohe Schadensrisiken hinzuweisen, die Meroth IT-Service weder bekannt noch aus den Umständen erkennbar sind, insbesondere auf außergewöhnliche Ausfallfolgen, nicht rekonstruierbare Bestände und besondere rechtliche Aufbewahrungsanforderungen. Eine Offenlegung der Dateninhalte ist hierfür nicht erforderlich; Art, Bedeutung und erkennbare Größenordnung des Risikos sind anzugeben.
14.10 Die Folgen einer schuldhaft unterlassenen Sicherung oder Risikomitteilung richten sich nach Abschnitt 21 und den gesetzlichen Vorschriften. Mit der Zustimmung zu diesen Bedingungen bestätigt der Kunde nicht als Tatsache, dass eine Sicherung bereits vorhanden oder geprüft ist. Die gesetzliche Beweislast bleibt unverändert.
15. Fernzugriff und Entscheidungen
15.1 Der Kunde erteilt den für den Auftrag erforderlichen Fernzugriff. Der Zugriff ist auf die betroffenen Systeme, erforderlichen Berechtigungen und die Sitzungsdauer beschränkt. Der Kunde kann ihn beenden; eine dadurch entstehende technische Unterbrechung ist von einer Kündigung des gesamten Guthabenvertrags zu unterscheiden.
15.2 Löschungen, Neuinstallationen, wesentliche Änderungen von Sicherheits- oder Zugriffsrechten sowie andere Maßnahmen mit erkennbar erheblichen oder schwer umkehrbaren Folgen müssen vom vereinbarten Auftrag oder einer gesonderten Freigabe gedeckt sein. Eine allgemeine Zustimmung zur Fernwartung ist keine unbeschränkte Vollmacht für beliebige Eingriffe.
15.3 Meroth IT-Service darf nicht beauftragte, rechtswidrige oder fachlich nicht vertretbare Maßnahmen ablehnen. Notwendige Entscheidungen des Kunden werden nicht durch sein Schweigen ersetzt. Gesetzliche Schutzpflichten bei der Unterbrechung eines begonnenen Vorgangs bleiben bestehen.
16. Zugangsdaten und Software
16.1 Der Kunde gibt Passwörter und Mehrfaktor-Codes nach Möglichkeit selbst ein. Meroth IT-Service verwendet mitgeteilte Zugangsdaten nur im erforderlichen Umfang und bewahrt sie nur auf, soweit dies für den vereinbarten Auftrag erforderlich und rechtmäßig ist.
16.2 Ein dauerhafter oder unbeaufsichtigter Fernzugriff ist nicht Bestandteil des Sitzungsguthabens. Er bedarf einer gesonderten Vereinbarung über Zweck, Umfang und Dauer.
16.3 Nicht mehr erforderliche, für die Sitzung eingerichtete Zugriffsberechtigungen werden im Einflussbereich von Meroth IT-Service beendet. Auf noch vom Kunden vorzunehmende Schritte wird hingewiesen. Der Kunde hat offengelegte Zugangsdaten zu ändern, wenn hierfür aufgrund des konkreten Zugriffs oder eines Sicherheitsvorfalls Anlass besteht.
17. Aufzeichnungen
17.1 Ton-, Video- und Bildschirmaufzeichnungen sind nicht Bestandteil der Standardleistung. Sie erfolgen nur aufgrund einer gesonderten rechtmäßigen Vereinbarung und der erforderlichen Zustimmungen aller betroffenen Personen.
17.2 Erforderliche technische Verbindungs- und Leistungsprotokolle dürfen im Rahmen der anwendbaren Datenschutzvorschriften geführt werden. Zweck, Umfang und Aufbewahrungsdauer richten sich nach den gesonderten Datenschutzhinweisen und gesetzlichen Anforderungen.
18. Dritte und Fremdkosten
18.1 Meroth IT-Service steht nicht für nicht zu vertretende Ausfälle oder Änderungen von Produkten und Diensten Dritter ein. Die Verantwortung für eingesetzte Erfüllungsgehilfen und eigene Auswahl-, Beratungs- und Ausführungspflichten bleibt unberührt.
18.2 Der Abschluss kostenpflichtiger Verträge mit Dritten im Namen oder auf Rechnung des Kunden setzt dessen vorherige ausdrückliche Beauftragung voraus. Vor dieser Entscheidung müssen Anbieter, Leistung, Preis und wesentliche Laufzeit- und Verlängerungsbedingungen des Drittvertrags geklärt sein.
19. Dokumentation und Nutzungsrechte
19.1 Der Kunde darf überlassene Anleitungen, Dokumentationen und individuell erstellte Arbeitsergebnisse für den vereinbarten Vertragszweck verwenden. Hierzu gehören erforderliche interne Kopien, Anpassungen sowie die Weitergabe an zur Betreuung der betroffenen Systeme beauftragte Dritte unter Wahrung der Rechte und vertraulichen Informationen des Anbieters.
19.2 Soweit hierfür urheberrechtliche Nutzungsrechte erforderlich sind, werden sie einfach sowie zeitlich und räumlich unbeschränkt eingeräumt. Vorbestehende Werkzeuge, allgemeine Methoden und Rechte Dritter werden nur in dem zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Umfang einbezogen. Zwingende gesetzliche Nutzungsbefugnisse bleiben bestehen.
19.3 Eine eigenständige Veröffentlichung oder gewerbliche Verwertung über den Vertragszweck hinaus ist damit nicht gestattet. Open-Source- und sonstige rechtmäßig einbezogene Drittlizenzen bleiben maßgeblich.
19.4 Ob auf einen Vertragsbestandteil die Vorschriften über digitale Produkte anwendbar sind, richtet sich nach dessen tatsächlichem Inhalt. Deren Anwendung wird weder durch die elektronische Übermittlung allein begründet noch durch die Bezeichnung als Nebenleistung ausgeschlossen.
20. Leistungsstörungen
20.1 Bei Pflichtverletzungen, Nichtleistung und Mängeln gelten die gesetzlichen Rechte. Das Ausbleiben eines nicht geschuldeten Erfolgs allein begründet keine Pflichtverletzung.
20.2 Beanstandungen sollen möglichst konkret mitgeteilt werden, um Prüfung und Abhilfe zu ermöglichen. Eine Ausschlussfrist, eine Genehmigungsfiktion oder eine Einschränkung gesetzlicher Rechte ist damit nicht verbunden.
20.3 Gesetzlich geschuldete Nacherfüllung und die Beseitigung eines von Meroth IT-Service zu vertretenden Fehlers werden nicht als neuer kostenpflichtiger Auftrag zulasten des Guthabens behandelt.
21. Haftung und Datenverlust
21.1 Meroth IT-Service haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für schuldhafte Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, im Umfang einer übernommenen Garantie oder eines übernommenen Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Andere gesetzlich zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt. Diese Ausnahmen gehen sämtlichen folgenden Haftungsbegrenzungen vor.
21.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Dazu können bei der Bearbeitung von Kundensystemen auch wesentliche Pflichten zum Schutz der anvertrauten Daten gehören.
21.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Die Regelung erfasst keine Ansprüche, die nach Abschnitt 21.1 unbeschränkt bestehen.
21.4 Für Verlust, Veränderung, Beschädigung oder fehlende Verfügbarkeit von Daten gelten die vorstehenden Regelungen. Die Haftung wird nicht allein aufgrund des Sachwerts eines Datenträgers oder der Höhe des Guthabenkaufpreises beschränkt.
21.5 Hat eine schuldhafte Verletzung der Sicherungs- oder Mitteilungspflichten des Kunden nach Abschnitt 14 zur Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens beigetragen, werden die Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB berücksichtigt. Dabei ist insbesondere zu prüfen, welche Wiederherstellungsaufwendungen und Folgeschäden bei einer vertragsgemäßen Sicherung vermeidbar gewesen wären. Eine fehlende Sicherung führt nicht automatisch zum vollständigen Ausschluss eines Anspruchs. Eine Prüfung oder Sicherung, die Meroth IT-Service selbst übernommen hat, wird durch Abschnitt 14 nicht auf den Kunden zurückverlagert.
21.6 Gesetzliche Beweislastregeln und unabdingbare datenschutzrechtliche Ansprüche bleiben unverändert. Die Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Meroth IT-Service.
22. Vertraulichkeit und Datenschutz
22.1 Nicht öffentliche, nach ihrem Inhalt oder den Umständen vertrauliche Informationen der anderen Partei werden nur für den Vertragszweck verwendet und nur berechtigten Personen zugänglich gemacht. Ausgenommen sind rechtmäßig bereits bekannte oder unabhängig erlangte Informationen sowie gesetzlich gebotene Offenlegungen. Die Pflicht besteht nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
22.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften. Die gesonderten Datenschutzhinweise erläutern insbesondere Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger und Aufbewahrungsfristen. Eine Zustimmung zu diesen AGB ist keine allgemeine datenschutzrechtliche Einwilligung.
22.3 Ob Meroth IT-Service als Auftragsverarbeiter oder eigenständig Verantwortlicher tätig wird, richtet sich nach der tatsächlichen Verarbeitung. Ist eine Vereinbarung nach Artikel 28 DSGVO erforderlich, muss sie vor Beginn der betreffenden Verarbeitung geschlossen sein. Die Freigabe des Fernzugriffs ersetzt diese Vereinbarung nicht.
22.4 Fehlende Berechtigungen oder rechtliche Voraussetzungen können die Ablehnung oder Unterbrechung des betreffenden Zugriffs erfordern. Gesetzliche Pflichten von Meroth IT-Service zur Sicherheit der eigenen Verarbeitung und zu eingesetzten weiteren Dienstleistern bleiben bestehen.
23. Widerrufsrecht und vorzeitiger Leistungsbeginn
23.1 Verbrauchern steht für die hier beschriebenen Fernabsatzverträge das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Die gesonderte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular erläutern Frist, Verfahren und Rechtsfolgen. Dieser Abschnitt ersetzt diese Unterlagen nicht.
23.2 Die Zahlung, Aktivierung oder Übermittlung des Guthabencodes ist keine vollständige Erbringung der gebuchten Beratung oder Fernwartung und führt nicht zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts.
23.3 Ein Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist setzt das ausdrückliche Verlangen und die Zustimmung des Verbrauchers zum vorzeitigen Leistungsbeginn voraus. Diese Erklärung wird gesondert von der Zustimmung zu den AGB eingeholt. Ohne diese Erklärung beginnt die Leistung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist.
23.4 Bei einem Widerruf nach vorzeitigem Leistungsbeginn ist Wertersatz nur geschuldet, wenn der Verbraucher den vorzeitigen Beginn ausdrücklich verlangt hat und zuvor ordnungsgemäß über Widerrufsrecht und Wertersatzpflicht informiert wurde. Maßgeblich sind die bis zum Widerruf tatsächlich erbrachten Leistungen und die gesetzlichen Berechnungsregeln. Ausgangspunkt ist der vereinbarte Gesamtpreis; bei einem unverhältnismäßig hohen Gesamtpreis ist der Marktwert maßgeblich. Der gebuchte Guthabenverbrauch oder eine Abrechnungsrundung allein bestimmt den gesetzlichen Wertersatz nicht.
23.5 Das Widerrufsrecht kann vor Ablauf der Widerrufsfrist mit vollständiger Erbringung der gesamten vertragsgegenständlichen Dienstleistung erlöschen, wenn der Verbraucher vor Leistungsbeginn ausdrücklich dem vorzeitigen Beginn zugestimmt und bestätigt hat, dass ihm diese Rechtsfolge bekannt ist. Eine einzelne Sitzung bei weiter bestehendem Leistungsanspruch erfüllt den gesamten Guthabenvertrag nicht.
23.6 Bei Abschluss über die Online-Benutzeroberfläche kann der Verbraucher während der laufenden Widerrufsfrist die elektronische Widerrufsfunktion unter https://termin.pcffm.de/widerruf/ nutzen. Andere gesetzlich zulässige Widerrufserklärungen, insbesondere per E-Mail, bleiben möglich. Die Nutzung der elektronischen Funktion wird unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger mit Inhalt, Datum und Uhrzeit des Eingangs bestätigt.
24. Vertragsende und Abrechnung
24.1 Der Vertrag endet mit vollständiger Erbringung des vereinbarten Leistungsumfangs oder durch wirksame anderweitige Beendigung. Ein Abonnement, automatischer Nachkauf oder eine automatische Verlängerung wird mit dem Guthabenkauf nicht vereinbart.
24.2 Die gesetzlichen Kündigungs- und sonstigen Lösungsrechte bleiben bestehen. Dies gilt insbesondere für die Kündigung aus wichtigem Grund und, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, für Kündigungen nach §§ 627 und 648 BGB. Ein zusätzliches, von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängiges Recht auf jederzeitige Auszahlung des Restguthabens wird nicht eingeräumt.
24.3 Nach Vertragsbeendigung richtet sich die Abrechnung nach dem vereinbarten Vertragsinhalt und den gesetzlichen Vorschriften. Bei Dienstleistungen sind insbesondere die Regeln über Teilvergütung und die Rückzahlung vorausbezahlter Vergütung, bei Werkleistungen die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfolgen zu beachten. Leistungen, für die danach keine Vergütung verlangt werden darf, werden nicht einbehalten.
24.4 Meroth IT-Service rechnet das Guthaben nachvollziehbar ab und erstattet einen nach der gesetzlichen Abrechnung verbleibenden Rückzahlungsbetrag ohne unnötige Verzögerung. Gesetzliche Rückzahlungsfristen, insbesondere beim Widerruf, bleiben maßgeblich. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
25. Verbraucherstreitbeilegung
Meroth IT-Service ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
26. Rechtswahl und Gerichtsstand
26.1 Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern bleibt der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts erhalten, soweit dieser ohne die Rechtswahl Anwendung fände.
26.2 Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist der Ort der Niederlassung von Meroth IT-Service Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis. Zwingende gesetzliche und unionsrechtliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Für andere Kunden gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
27. Erklärungen, Vertragsfassung und unwirksame Bestimmungen
27.1 Der Kunde kann vertragliche Erklärungen insbesondere per E-Mail an die in Abschnitt 1 genannte Adresse abgeben. Gesetzlich zulässige andere Erklärungsformen werden nicht eingeschränkt; gesetzlich vorgeschriebene Formen bleiben maßgeblich.
27.2 Spätere Änderungen dieser Bedingungen gelten nicht rückwirkend für abgeschlossene Käufe. Maßgeblich bleibt die beim jeweiligen Kauf einbezogene Fassung, soweit die Parteien nicht wirksam eine Änderung vereinbaren.
27.3 Bei unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmungen richten sich die Folgen nach § 306 BGB. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften. Die dort vorgesehene Ausnahme für eine unzumutbare Härte bleibt bestehen.
Datenschutzhinweise
Datenschutzhinweise zur Online-Buchung von Beratung und Fernwartung
1. Verantwortlicher
Meroth IT-Service, Inhaber Inh. Thomas Meroth, Eschersheimer Landstr. 42, 60322 Frankfurt am Main, E-Mail: info@pcffm.de, Telefon: 069 / 170 776 877.
2. Verarbeitete Daten
Für die Anbahnung und Durchführung des Kaufs verarbeitet der Verantwortliche insbesondere Stamm- und Kontaktdaten, Rechnungsanschrift, Kundentyp, bestelltes Produkt, Preis- und Steuerdaten, Buchungs- und Rechnungsreferenzen, Zahlungsstatus und technische Zahlungsreferenzen, Voucher- und Guthabentransaktionen, Kommunikationsdaten sowie die beim Checkout abgegebenen Erklärungen. Zum Nachweis des Vertragsschlusses und der Verbraucher-Erklärungen werden die konkret angezeigten Textfassungen, Datum und Uhrzeit sowie die beim Absenden übermittelte IP-Adresse einschließlich Quellport gespeichert. Sicherheits- und Fehlerprotokolle können weitere technische Metadaten enthalten.
3. Zwecke und Rechtsgrundlagen
Die Verarbeitung erfolgt zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und zur Erfüllung des Vertrags auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO, zur Erfüllung handels-, steuer- und verbraucherrechtlicher Pflichten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO sowie zur Absicherung des Bestellvorgangs, zur Missbrauchsabwehr, zur IT-Sicherheit und zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO. Das berechtigte Interesse liegt in einem sicheren, nachvollziehbaren und beweisbaren Geschäftsbetrieb.
4. Zahlungsabwicklung
Die Zahlung wird über Stripe abgewickelt. Zahlungsinstrumentdaten werden grundsätzlich unmittelbar durch Stripe erhoben. In der Suite werden nur die für Zuordnung, Buchhaltung, Statusprüfung, Erstattung und Nachweis erforderlichen Zahlungs- und Transaktionsdaten verarbeitet. Für die Verarbeitung durch Stripe gelten ergänzend dessen Datenschutzhinweise: https://stripe.com/de/privacy.
5. Empfänger
Daten erhalten nur Stellen, die sie für den jeweiligen Zweck benötigen. Hierzu können sorgfältig ausgewählte Hosting-, E-Mail-, Fernwartungs-, Zahlungs-, IT-Sicherheits-, Steuerberatungs- und Buchhaltungsdienstleister sowie gesetzlich berechtigte Behörden gehören. Dienstleister werden, soweit erforderlich, vertraglich auf Datenschutz und Vertraulichkeit verpflichtet.
6. Übermittlungen in Drittländer
Bei einzelnen technischen oder Zahlungsdienstleistern kann eine Verarbeitung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht ausgeschlossen werden. Eine solche Übermittlung erfolgt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien wie EU-Standardvertragsklauseln. Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen des jeweiligen Dienstleisters.
7. Speicherdauer
Kauf-, Rechnungs-, Zahlungs- und Vertragsnachweise werden für die Dauer der Vertragsabwicklung und anschließend entsprechend den gesetzlichen handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen sowie für die Dauer möglicher Rechtsansprüche gespeichert. Abgebrochene Checkout-Entwürfe und rein technische Protokolle werden gelöscht, sobald sie für Sicherheit, Fehlerklärung oder Missbrauchsabwehr nicht mehr erforderlich sind. Voucher- und Guthabentransaktionen bleiben zur korrekten Salden- und Nachweisführung erhalten, solange gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bestehen.
8. Pflicht zur Bereitstellung
Die im Bestellformular als erforderlich gekennzeichneten Daten werden für Vertragsschluss, Rechnung, Zahlungsabwicklung und Vertragsnachweis benötigt. Ohne diese Angaben kann die Buchung nicht abgeschlossen werden. Eine ausschließlich automatisierte Entscheidung mit rechtlicher oder vergleichbar erheblicher Wirkung findet nicht statt.
9. Betroffenenrechte
Betroffene Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit. Einer Verarbeitung auf Grundlage berechtigter Interessen kann aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, widersprochen werden. Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
10. Kontakt
Datenschutzanfragen können an info@pcffm.de oder an die oben genannte Postanschrift gerichtet werden. Die jeweils beim Kauf angezeigte Fassung wird dem Kauf als unveränderlicher Nachweis zugeordnet.